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Agricultural privilege - what does that mean?

Die sogenannte landwirtschaftliche Privilegierung ist ein zentraler Begriff im deutschen Bauplanungsrecht. Sie spielt vor allem dann eine Rolle, wenn Landwirte außerhalb von Ortschaften – also im baurechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) – bauen oder Anlagen errichten/ und erweitern möchten. Sie soll sicherstellen, dass die Landwirtschaft trotz restriktiver Bauvorschriften weiterhin wirtschaftlich betrieben werden kann.

Rechtliche Grundlage

Die landwirtschaftliche Privilegierung ist in § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) geregelt. Grundsätzlich gilt: Im Außenbereich sind Bauvorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. Für Landwirte gelten jedoch Ausnahmen, da ihre Tätigkeit der „ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung“ dient.

Welche Vorhaben sind privilegiert?

Privilegiert sind insbesondere:

  • Wohngebäude von Landwirten, wenn sie einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und in räumlichem Zusammenhang mit dem Betrieb stehen,
  • Betriebsgebäude und -Anlagen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Nutzung dienen (z. B. Ställe, Scheunen, Maschinenhallen, Silos),
  • Tierhaltungsanlagen, soweit sie der artgerechten und wirtschaftlichen Tierhaltung eines bestehenden Betriebes dienen.

Nicht privilegiert sind dagegen z. B. Pferdepensionen, Hallen zu Freizeit- oder Sportzwecken sowie gewerbliche Betriebe, die keinen funktionalen Bezug zu einer landwirtschaftlichen Bodennutzung aufweisen und mangels ausreichender Flächenausstattung nicht als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches gelten.

Voraussetzungen für die Privilegierung

Damit ein Bauvorhaben als privilegiert gilt, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein:

  1. Landwirtschaftlicher Betrieb im Rechtssinne besteht: Das Vorhaben muss der landwirtschaftlichen Bodennutzung dienen oder diese wesentlich fördern.
  2. Betriebsnotwendigkeit: Das Bauvorhaben muss für den konkreten Betrieb erforderlich sein.
  3. Dauerhafte Bewirtschaftungsabsicht: Der Betrieb muss nachhaltig geführt werden und nicht nur auf dem Papier bestehen.
  4. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange: Zum Beispiel darf das Landschaftsbild, der Naturschutz oder die Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

 

Vorteile der Privilegierung

Durch die landwirtschaftliche Privilegierung ist es Landwirten möglich, im Außenbereich zu bauen, ohne dass ein Bebauungsplan oder eine Bauleitplanung erforderlich ist. Dies erleichtert:

  • die Erweiterung oder Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe,
  • die Errichtung von Wohnhäusern für Betriebsleiter und Familien,
  • die Anpassung an moderne Produktionsmethoden (z. B. neue Stalltechnik, Lagerkapazitäten).

Grenzen und Herausforderungen

Trotz der Privilegierung unterliegt jedes Vorhaben einer Einzelfallprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde. Häufige Streitpunkte sind:

  • die Frage, ob wirklich ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des BauGB vorliegt,
  • die Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und gewerblicher Tierhaltung,
  • der Schutz von Natur und Landschaft, insbesondere in Landschaftsschutz- oder Wasserschutzgebieten.

Fazit

Die landwirtschaftliche Privilegierung soll Landwirten ermöglichen, ihre Betriebe auch außerhalb der Ortschaften weiterzuentwickeln. Sie ist ein wichtiges Instrument, um die Funktionsfähigkeit der Landwirtschaft zu sichern und die Versorgung mit regionalen Lebensmitteln zu stärken. Dennoch bleibt sie an klare rechtliche Bedingungen geknüpft. Eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Bau- und Landwirtschaftsbehörde ist daher immer empfehlenswert.

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